AGB

Efficiency Projects GmbH 
1020 Wien, Handelskai 265

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs‐, Liefer‐ u. Zahlungsbedingungen)
gültig ab 01.04.2023

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Efficiency Projects GmbH,
FN597367g, (im Folgenden auch „Efficiency Projects“ genannt) und ihren Kunden (im Folgenden auch „Vertragspartner“ genannt), insbesondere:

a) Warenlieferungen
b) Consultingleistungen
c) Leistungen als Generalunternehmer
d) Projektabwicklung mit/ohne Partnerfirmen
1.2. Diese AGB gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen, und zwar für die Lieferung von Waren und auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten zusätzlich die Softwarebedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro‐ und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom‐ und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro‐ und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik.

1.3. Sollten die AGB ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/79 in geltender Fassung, zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstücks dieses Gesetzes widersprechen.

1.4. Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis von Efficiency Projects, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.5. Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit Efficiency Projects abgeschlossene Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher nicht zwingender Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN‐Kaufrechtes anzuwenden. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Efficiency Projects und dem Vertragspartner wird, soweit zulässig, als Gerichtsstand der Sitz von Efficiency Projects (Wien) vereinbart.

1.6. Für gewerbliche Vertragspartner gelten diese AGB auch fürzukünftige Rechtsgeschäfte, ohne dass es einer nochmaligen Bezugnahme darauf bedarf.

1.7. Efficiency Projectsschließt Verträge ausschließlichmit Volljährigen bzw. voll geschäftsfähigen Personen. Bei juristischen Personen richtet essich nach der gesetzlichen Vertretungsbefugnis.

1.8. Efficiency Projects behält sich die Möglichkeit von Änderungen der AGB vor. Änderungen werden auf der Website von Efficiency Projects unter dem Punkt AGB veröffentlicht. Bei einer laufenden Kooperation gilt die Zustimmung zu den geänderten AGB als erteilt.

2. Angebot

2.1. Angebote von Efficiency Projects gelten alsfreibleibend und unverbindlich. Insbesondere bleibt derzwischenzeitliche Verkauf einer angebotenen Ware vorbehalten.

2.2. Sämtliche Angebots‐ und Projektunterlagen samt Beilagen dürfen ohne Zustimmung von Efficiency Projects weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind Efficiency Projects unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Auftrag vorzeitig beendet oder die Bestellung anderweitig erteilt wird. Es geltend die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte gemäß Punkt 15.

2.3. Für Angebote basierend auf Ausschreibungen und Leistungsverzeichnissen übernimmt Efficiency Projects keine Funktionalitätsgarantie.

3. Vertragsschluss

3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Efficiency Projects nach Erhalt der Beauftragung bzw. Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Beauftragungen oder Bestellungen werden von Efficiency Projects nur in schriftlicher oder bei juristischen Personen in Form einer firmenmäßig unterzeichneten Bestellung/Auftragsbestätigung vom Vertragspartner anerkannt. Angegebene Liefer‐ bzw. Leistungszeiten gelten erst ab Einlangen derschriftlichen Beauftragung/Bestellung oder der firmenmäßig unterzeichneten Auftragsbestätigung.

3.2. Mit der Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot. Efficiency Projectsist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Efficiency Projects ist berechtigt, die Annahme des Auftrages ohne Angabe eines Grundes abzulehnen.

3.3. Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.4. Die Vertragserfüllung seitens Efficiency Projects steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re)Exportbestimmungen, insbesondere

keine Embargos und/odersonstige Sanktionen, als auch höherer Gewalt (force majeure) wie beispielsweise Naturkatastrophen, Terrorismus oder Pandemien (z.B. Covid‐19) entgegenstehen.

3.5. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit derschriftlichen Bestätigung.

4. Preise für Warenkauf

4.1. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von Efficiency Projects exklusive Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Vertragspartner. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Vertragspartner gewünschte Transportversicherung gesondert
verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behältsich Efficiency Projects eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Bestellung erhöhen, so ist Efficiency Projects berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und dem Vertragspartner ein angepasstes Angebot zu unterbreiten.

4.4. Bei Reparaturaufträgen werden die von Efficiency Projects als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Vertragspartner bedarf.

4.5. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

4.6. Angebotene Preise für Inbetriebnahmen, Programmierungen, Schulungen bzw. sonstige Arbeitszeiten in Verbindung mit der Lieferung von Waren verstehen sich, falls nicht anders angegeben, für die einmalige Anfahrt und max. einen Werktag (8,5 Stunden). Termine für beauftragte Inbetriebnahmen, Programmierungen, Schulungen bzw. sonstige Arbeitszeiten müssen vom Vertragspartner zusätzlich schriftlich beauftragt werden. Alle für diese Tätigkeiten notwendigen Vorarbeiten und / oder benötigten Personen des Vertragspartners oder Drittpersonen müssen vom Vertragspartner zu den festgelegten Terminen eingeladen werden. Die Organisation der Termine für Inbetriebnahmen, Programmierungen, Schulungen bzw. sonstigen Arbeitszeiten liegt nicht im Aufgabenbereich von Efficiency Projects. Fallen im Zuge dieser Arbeiten zusätzliche Arbeitszeiten an, die aufgrund mangelhafter Vorbereitungsarbeiten des Vertragspartners resultieren oder nicht wie im ursprünglichen Angebot oder Auftrag beschrieben sind, so ist Efficiency Projects berechtigt, diese ohne Bestätigung des Vertragspartners an diesen weiter zu verrechnen.

4.7. ProGeschäftsfall werden,soweit mit dem Käufer keine andere Vereinbarung besteht, die tatsächlichen Versandkosten durch Post oder Spedition weiterverrechnet.

5. Liefer‐ bzw. Leistungsfristen

5.1. Die Liefer‐ bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum des Einlangens derfirmenmäßig unterzeichneten oderschriftlichen Beauftragung bzw. Bestellung des Vertragspartners.

b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden technischen und kaufmännischen Voraussetzungen.

c) Datum, an dem Efficiency Projects eine vor Leistungsbeginn bzw. Lieferung der Ware unter Umständen vereinbarte Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Liefer‐ bzw. Leistungsfrist entsprechend.

5.3. Efficiency Projects ist berechtigt, Teil‐ oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. Rahmenvereinbarungen dienen nur der Gewährleistung von Preis‐, Rabatt‐ und Zahlungsvereinbarungen für den Gültigkeitszeitraum der jeweiligen Rahmenvereinbarung. Bei Bestellungen aus Rahmenvereinbarungen gelten immer die im ursprünglichen Angebot oder im Rahmenauftrag angegebenen Lieferzeiten. Bei nicht zustellbaren Lieferungen durch unvollständige Lieferadressen oder wie in Punkt. 4.7. beschriebenen Adressen ist der Verkäufer berechtigt, alle im Zuge der notwendigen Zustellversuche anfallenden Versandspesen an den Vertragspartner weiter zu verrechnen. Bei einer Übernahme durch Dritte ist Efficiency Projects von allen wie in Punkt 9 beschriebenen Gewährleistungsverpflichtungen befreit.

5.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle von Hindernissen und/oder höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen neben den Fällen unter 3.4. insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote,
Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie‐ und Rohstoffmangel und sämtliche daraus resultierende Lieferverzögerungen auch von Zulieferanten und Subdienstleistern, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

5.5. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von Efficiency Projects eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Vertragspartner, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5%, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Vertragspartner ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende
Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

6. Lieferung und Versand

6.1. Lieferkonditionen gelten gemäß INCOTERMS in der jeweils letztgültigen Fassung. Efficiency Projects behält sich das Recht von Änderung in Dekor, Farbe und technischer Ausführung vor. Die Lieferung erfolgt an die vom Vertragspartner angegebene Adresse. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch den Vertragspartner haftet dieser für alle Efficiency Projects daraus entstehenden Kosten. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Efficiency Projects durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

6.2. Lieferungen und Leistungen von Efficiency Projectssind erfüllt

a) ab Werk: Bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Vertragspartner hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Meldung der Versandbereitschaft zu übernehmen.

b) bei vereinbartem Erfüllungsort/ Versand: Mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.

6.3. Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen mit Erfüllung auf den Vertragspartner über. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Vertragspartner überstritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.

6.4. Die Lieferungen und Leistungen des Vertragspartnerssind stetsteilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.

6.5. Der Versand erfolgt von Efficiency Projects unversichert, auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Efficiency Projects empfiehlt dem Vertragspartner den Abschluss einer ALL RISKS TRANSPORTVERSICHERUNG (INKLUSIVE KRIEG, TERRORISMUS, AUFRUHR, EMBARGO, STREIK, POLITISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE WIRREN, BANKENKRISEN, PANDEMIE) AB HERSTELLERLAGER BIS ZUM ENTGÜLTIGEN WARENEMPFÄNGERLAGER sowie den Abschluss einer PRODUKTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG in ausreichender Höhe zum gesamten Importvolumen.

7. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

7.1. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Vertragspartner über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Efficiency Projects durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

7.2. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Vertragspartner über.

8. Zahlung

8.1. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Auftragswertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Teillieferung und der Rest bei Fertigstellung/Gesamtlieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

8.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Zahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Rechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

8.3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung auf das dem Vertragspartner bekanntgegebene Konto zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs‐ und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Vertragspartners.

8.4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, wenn Efficiency Projects die Mängelbehebungspflicht bestreitet.

8.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Efficiency Projects übersie verfügen kann.

8.6. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung odersonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann Efficiency Projects unbeschadet seinersonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25% pro Monat für die gesamte Verzugsdauer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist Efficiency Projects berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Vertragspartner, die bei Efficiency Projects anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten sowie Barauslagen aus welchem Titel auch immer zu bezahlen. Weiters hat der Vertragspartner neben allfällig gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten eines Anwaltes oder Inkassobüros zu vergüten. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.

8.7. Eingeräumte Rabatte oder Bonisind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

8.8. EIGENTUMSVORBEHALT: Efficiency Projects behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

8.9. FORDERUNGSABTRETUNG: Der Vertragspartner tritt hiermit an Efficiency Projects zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtetsich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der
Vertragspartner Efficiency Projects die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Efficiency Projects hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8.10. Efficiency Projects ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Efficiency Projects ausdrücklich einverstanden.

9. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

9.1. Efficiency Projectsist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

9.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu untersuchen. Falls die Ware nicht mit den vertraglichen Anforderungen übereinstimmt, hat der Vertragspartner Efficiency Projects innerhalb von 7 (sieben) Werktagen nach Erhalt über die Abweichungen schriftlich zu benachrichtigen. Dabei hat er die Abweichungen genau zu spezifizieren. Der Vertragspartner oder dessen Repräsentant gestattet Efficiency Projects oder dessen Repräsentanten die bemängelte Ware zu besichtigen, zu untersuchen bzw. entsprechende Muster zu entnehmen.

9.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer‐ und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 7.2.

9.4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht. Efficiency Projects steht es frei, einer Gewährleistungsverpflichtung bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge durch Verbesserung oder durch Ersatz/Austausch nachzukommen. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Vertragspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist Efficiency Projects von der Gewährleistung befreit.

9.5. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein‐ und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Efficiency Projects.

9.6. Wird eine Ware von Efficiency Projects auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen odersonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Efficiency Projects nur auf bedingungsmäßige Ausführung.

9.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von Efficiency Projects bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von Efficiency Projects angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind. Efficiency Projects haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt Efficiency Projects keine Gewähr.

9.8. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Efficiency Projects der Vertragspartner selbst oder ein nicht von Efficiency Projects ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

9.9. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 9.2. genannten Frist. Die Beweislastumkehr gem. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

9.10. Die Bestimmungen 9.1. bis 9.8. gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von Efficiency Projects zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

10.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist Efficiency Projects berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf Begehren von Efficiency Projects weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

10.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.4. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Efficiency Projects einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde sowie für von Efficiency Projects erbrachte Vorbereitungshandlungen. Efficiency Projects steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

10.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

11. Haftung/Regress

11.1. Zum Schadenersatz ist Efficiency Projects in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder (krass) grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Einkommen, Produktionsausfall, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Vermögenschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Efficiency Projects nicht.

11.2. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11.3. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. Vertragsstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.

11.4. Handelt es sich beim Vertragspartner wiederum um einen Verkäufer, so wird dessen Rückgriffsrecht gem. § 12 Produkthaftungsgesetzes (PHG), BGBl. Nr. 99/1988 in der geltenden Fassung, ausdrücklich ausgeschlossen. Allfällige sonstige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen Efficiency Projects gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Efficiency Projects verursacht und zumindest (krass) grob Fahrlässigfahrlässig verschuldet worden ist. Gegenüber dem Vertragspartner,
der die Produkte in Rahmen seines Unternehmens bzw. für seinen Unternehmenszweck verwenden, ist jegliche Haftung für Sachschäden im Rahmen der „Produkthaftung“ iSd PHG ausgeschlossen. Efficiency Projects treffen keine wie immer gearteten Produktbeobachtungspflichten. Bei einer allfälligen Produkthaftung iSd PHG oder des Produktsicherheitsgesetzes (PSG) BGBl. I Nr. 16/2005 in der geltenden Fassung, bzw. im Falle eines allfälligen Produktrückrufes, übernimmt Efficiency Projects keine wie immer gearteten Versand‐, Lieferungs‐ oder sonstige Handlingkosten für die Durchführung des Produktrückrufes.

11.5. Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen Efficiency Projects, gleich aus welchem Rechtsgrund und ‐titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten von Efficiency Projects wirksam.

12. Abwicklung von Retourwaren

12.1. Retourwaren werden von Efficiency Projects nur einmal pro Quartal, und zwar am Ende eines Quartals entgegengenommen. Retourwaren sind per Definition Waren, welche auf Wunsch des Vertragspartners an Efficiency Projects übermittelt werden. Produkte, welche aufgrund technischer Reklamationen bemängelt werden, unterliegen nicht dem Punkt 9.

12.2. Als Retourware werden von Efficiency Projects nur Waren akzeptiert, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Ware muss mit detailliertem Lieferschein unter Angabe der Rechnungsnummer an Efficiency Projects geschickt werden und Menge und / oder Artikelnummer mit dem Lieferschein übereinstimmen.

b) Die Ware befindet sich in kompletten Originalverpackungseinheiten und im wiederverkaufsfähigen Zustand.

c) Die Ware ist in gültigen Katalogen oder Preislisten von Efficiency Projects als Lagerware enthalten.

d) Der Bezug der Ware erfolgte direkt bei Efficiency Projects in Österreich.

e) Die Ware wurde frei Haus an Efficiency Projects retourniert.

f) Das Rechnungsdatum der Ausgangsfaktura an den Vertragspartner ist maximal 6 Monate älter als das Datum des Wareneingangs der Retourware.

12.3. Efficiency Projects vergütet nach einer Beurteilung berechtigte Retourwaren in Form einer einmaligen Gutschrift, und zwar maximal 8 Wochen nach Erhalt der Ware. Vergütet wird generell der bei der ursprünglichen Lieferung in Rechnung gestellte Warenwert abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % oder mindestens € 15,‐‐. Für gängige, in gültigen Katalogen oder Preislisten enthaltene Produkte mit beschädigten Verpackungen wird von Efficiency Projects ein Abschlag entsprechend dem Wiederverwendungsaufwand, mindestens jedoch 50 % des ursprünglichen Warenwerts, verrechnet.

12.4. Vom Vertragspartner selbstständig ausgestellte Belastungsanzeigen werden nicht anerkannt.

13. Geltendmachung von Ansprüchen

13.1. Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Vertragspartners innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.

14. Irrtumsanfechtung / Laesio enormis

14.1. Der Vertragspartner verzichtet auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irrtums im Sinne des § 871 ABGB anzufechten. Der Vertragspartner verzichtet weiters auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB anzufechten.

15. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

15.1. Wird eine Ware von Efficiency Projects auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat der Vertragspartner diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad‐ und klaglos zu halten.

15.2. Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Efficiency

Projects und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

15.3. Der Verstoß des Vertragspartners gegen diese Bestimmungen berechtigt Efficiency Projects zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

16. Allgemeines

16.1. SALVATORISCHE KLAUSEL: Diese Bedingungen sind allein gültig, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Efficiency Projects diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt bzw. die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, denjenigen der unwirksamen Bestimmungen so nahe kommen, wie rechtlich möglich.

16.2. FORMERFORDERNIS: Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

16.3. AUFRECHNUNG: Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche von Efficiency Projects mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Weiters ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von Efficiency Projects nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.

16.4. DATENSCHUTZ: Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung, abrufbar unter

https://www.efficiency-projects.com/datenschutz

16.5. Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.

17. Gerichtsstand und Recht

17.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ‐ einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen ‐ ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz von Efficiency Projects in Wien ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL‐Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

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